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Bestellerprinzip: Mieterbund warnt Makler und Vermieter

Makler und Vermieter diskutieren Möglichkeiten, das seit Anfang Juni gültige Bestellerprinzip zu umgehen. Widerstand kommt vom Deutschen Mieterbund.

Im Interview mit dem Deutschlandfunk droht der Deutsche Mieterbund mit Schadensersatzforderungen der betroffenen Mieter. DMB-Pressesprecher Ulrich Ropertz warnt Vermieter vor Tricks rund um das Bestellerprinzip und prognostiziert, dass etwaige Versuche zum Scheitern verurteilt seien. Auch künftig ist es selbstverständlich vorstellbar, dass der Mieter einen Makler mit der Immobiliensuche beauftragt und damit im Erfolgsfalle die Maklerprovision in Kauf nimmt. Voraussetzung ist ein schriftlicher Auftrag.

Geldbußen bis zu 25.000 Euro

Findige Makler könnten nun auf die Idee kommen, dem Interessenten vor Betreten der annoncierten Wohnung einen entsprechenden Auftrag unterzeichnen zu lassen und damit über diesen Umweg die Provision einzustreichen. Das sei laut Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund aber gesetzeswidrig: Betroffene Mieter, die sich auf einen derartigen Deal einließen, hätten demnach drei Jahre Zeit, die Provision zurückzufordern. Solange währt nämlich die Verjährungsfrist – Mietervereine und Anwälte hätten in diesem Szenario beste Erfolgsaussichten, zumal der Makler eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro riskiert.

Maklerprovision über Umwege: Der Ablöse-Trick

Sehr viel subtiler ist für Vermieter die Methode, durch überhöhte Ablöse-Forderungen für Einbauküchen, Regale, Teppiche, Vorhänge, Kaminöfen oder Badezimmermöbel einen Teil der Maklerprovision zurückzuholen. Doch diesem Ansinnen sind von Gesetzgeberseite Grenzen gesetzt: Maximal darf der Vermieter einen Preis ansetzen, der 50 % über dem Zeitwert liegt. Dennoch ist die Methode Erfolgsversprechend: Gerade bei mehreren Mietinteressenten stehen die Chancen gut, dass sich einer der potenziellen Mieter auf einen Mondpreis einlässt. So lässt sich eine zehn Jahre alte Einbauküche mit einem Wert von 5.000 EUR theoretisch für 7.500 EUR ansetzen – macht ein Plus von 2.500 EUR, was in vielen Fällen die Maklerprovision schon wieder einspielen würde. Vermieter, die es an dieser Stelle übertreiben, laufen nach den Worten von Ulrich Ropertz ebenfalls Gefahr, dem Mieter bis zu drei Jahre später das zuviel gezahlte Geld zurückerstatten zu müssen. Voraussetzung: Der Nachweis gelingt und der Mieter geht tatsächlich gerichtlich gegen den Vermieter vor – mit dem Risiko, zusätzlich auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzen zu bleiben.

Weitere Mieterhöhungen wahrscheinlich

Das seit Juni 2015 geltende Bestellerprinzip hat indes vermutlich eine sehr viel simplere Folge: In Städten und Regionen mit hoher Nachfrage und weiterhin dünnem Immobilienangebot werden sich trotz Mietpreisbremse auch weiterhin spürbare Mieterhöhungen bei Neuvermietungen durchsetzen lassen – nicht nur in Toplagen. Auf diese Weise zahlt der Mieter unter Umständen trotzdem die Maklerprovision ganz oder teilweise, wenn auch nicht mehr auf einen Schlag, sondern gestreckt über mehrere Monate.

 

Haustiere in Mietwohnung: Muss der Mieter für Schäden haften?

Auch wenn der Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich erlaubt: Treten Schäden auf, muss der Mieter dafür aufkommen.

Viele Vermieter untersagen von vornherein die Haltung von Hunden und Katzen in ihren Mietwohnungen – aus nachvollziehbarer Sorge, Böden und Einrichtung könnten zu Schaden kommen. In Einzelfällen ist dies zwar im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen (etwa dann, wenn die Wohnung durch einen Garten entsprechenden Auslauf zulässt), entspricht aber keinesfalls einem Freibrief. Das Landgericht Koblenz hat in einem Urteil (2. Mai 2014 – 6 S 45/14) klar gestellt: Der Mieter muss Schadenersatz leisten, wenn ein Haustier Schäden in der Wohnung anrichtet.

Im konkreten Fall ging es um zentimeterlange Kratzer auf einem wertvollen Parkettboden, den ein ausgewachsener Labrador zu verantworten hatte. Von einer normalen Abnutzung, wie sie der Mieter als Argument ins Feld führte, könne hier keine Rede mehr sein. Vielmehr ist der Mieter dazu angehalten, mit der Mietsache und der Bausubstanz pfleglich umzugehen und objektiv vermeidbaren Schaden durch Tierhaltung abzuwenden.

Zu den Obhuts- und Sorgfaltspflichten des Mieters hätte es gehört, die Kratzer nicht einfach achselzuckend hinzunehmen, sondern mit geeigneten Maßnahmen die Parkettschäden zu vermeiden – etwa in Form von ausgelegten Teppichen. Tierliebe Vermieter müssen also keinesfalls hinnehmen, wenn die Katze des Mieters ihr zugewiesenes Katzenklo ignoriert und stattdessen Bodenbeläge bevorzugt.

Der Mieter ist immer dann zu Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden so gravierend ist, dass er eine normale Nutzung übersteigt.