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Wer zahlt die Maklerprovision? Bestellerprinzip in Kraft

Viele Vermieter werden künftig mit spitzem Bleistift rechnen, ob sie einen Makler bei der Vermietung ihrer Wohnungen und Häuser einschalten.

Bei der Vermietung von Wohnungen war es bislang üblich, dass der Makler dem glücklichen Neumieter für seine Dienste mehr als zwei Kaltmieten in Rechnung stellte. Seit 1. Juni 2015 gilt das sogenannte Bestellerprinzip – und das bedeutet in der Praxis: Wer den Makler bestellt, bezahlt auch die Maklerprovision. Und das ist in der Regel der Vermieter. Das Gesetz gilt in ganz Deutschland und ist im Gegensatz zur zeitgleich in Kraft tretenden Mietpreisbremse nicht auf besonders umkämpfte Wohnungsmärkte beschränkt.

Wann Mieter weiterhin den Makler bezahlen müssen

Freilich gibt es auch künftig die Situation, dass der Mieter die Kosten für die Vermittlung der Wohnung durch einen Makler bezahlt. Nämlich immer dann, wenn er explizit einen schriftlichen Auftrag zur Wohnungssuche erteilt. Kommt auf Basis dieses Vertrages eine Anmietung zustande, zahlt der Mieter wie bisher auch die Maklerprovision.

Die Folgen des Bestellerprinzips

Der Berufsstand der Immobilienmakler hat schon im Vorfeld des Gesetzes auf die möglichen Risiken der Neuregelung hingewiesen. Ganz konkret wird erwartet, dass viele private Vermieter künftig die Vermietung ihrer Wohnungen in die eigene Hand nehmen und sich die Provision für die Arbeit des Maklers sparen. Das wird immer dann der Fall sein, wenn der Vermieter ohnehin vor Ort ansässig ist und die Ausschreibung samt Abschluss des Mietvertrags selbst organisieren kann und will. Doch der Zeitaufwand für die Vermietung einer Wohnung ist enorm: Inserate wollen formuliert und inklusive aussagekräftiger Fotos online gestellt werden, Mieter-Anfragen beantwortet, Besichtigungen koordiniert und Interessenten auf Tauglichkeit und Bonität überprüft werden. All das kostet Zeit, Nerven und somit letzten Endes auch bares Geld.

Die Schlupflöcher des Bestellerprinzips

Mancher Vermieter wird damit liebäugeln, zwar wie bisher einen Makler einzuschalten, die Kosten aber über eine höhere Miete wieder hereinzuholen. Das ist legitim und legal, soweit dies auf dem jeweiligen Immobilienmarkt durchsetzbar ist und mit den gesetzlichen Regelungen mit Blick auf die Mietpreisbremse vereinbar ist. Schlupflöcher eröffnen sich aber auch durch übertriebene Ablöse-Forderungen, etwa für Einbauküche, Schrankwand, Badezimmermöbel, Lampen oder Regale. Gegen extrem überhöhte Ablösezahlungen kann sich der Mieter wehren: So darf die Ablöse nicht mehr als 50 Prozent über dem Wert der entsprechenden Einrichtung liegen.

Oft geht es nicht ohne Makler

Fehlende Ortskenntnis, Zeitdruck, große Distanzen zum neuen Wohnort, sehr präzise Vorstellungen von Stadtteil, Zuschnitt und Ausstattung: In all diesen und vielen weiteren Fällen werden potenzielle Mieter auch künftig die Dienste von Immobilienmaklern in Anspruch nehmen (müssen). Die Mehrkosten können sich schnell bezahlt machen, zumal manche Traumwohnung erst gar nicht in den einschlägigen Portalen inseriert wird.