Auch wenn der Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich erlaubt: Treten Schäden auf, muss der Mieter dafür aufkommen.
Viele Vermieter untersagen von vornherein die Haltung von Hunden und Katzen in ihren Mietwohnungen – aus nachvollziehbarer Sorge, Böden und Einrichtung könnten zu Schaden kommen. In Einzelfällen ist dies zwar im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen (etwa dann, wenn die Wohnung durch einen Garten entsprechenden Auslauf zulässt), entspricht aber keinesfalls einem Freibrief. Das Landgericht Koblenz hat in einem Urteil (2. Mai 2014 – 6 S 45/14) klar gestellt: Der Mieter muss Schadenersatz leisten, wenn ein Haustier Schäden in der Wohnung anrichtet.
Im konkreten Fall ging es um zentimeterlange Kratzer auf einem wertvollen Parkettboden, den ein ausgewachsener Labrador zu verantworten hatte. Von einer normalen Abnutzung, wie sie der Mieter als Argument ins Feld führte, könne hier keine Rede mehr sein. Vielmehr ist der Mieter dazu angehalten, mit der Mietsache und der Bausubstanz pfleglich umzugehen und objektiv vermeidbaren Schaden durch Tierhaltung abzuwenden.
Zu den Obhuts- und Sorgfaltspflichten des Mieters hätte es gehört, die Kratzer nicht einfach achselzuckend hinzunehmen, sondern mit geeigneten Maßnahmen die Parkettschäden zu vermeiden – etwa in Form von ausgelegten Teppichen. Tierliebe Vermieter müssen also keinesfalls hinnehmen, wenn die Katze des Mieters ihr zugewiesenes Katzenklo ignoriert und stattdessen Bodenbeläge bevorzugt.
Der Mieter ist immer dann zu Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden so gravierend ist, dass er eine normale Nutzung übersteigt.